Brandschutztüren prüfen gemäß § 4 (3) ArbStättV
Gemäß § 4 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen technische Schutzmaßnahmen,
wie Brandschutztüren, jederzeit betriebsbereit sein. Dies erfordert eine regelmäßige Überprüfung
durch befähigte Personen sowie eine entsprechende Dokumentation.
Unsere speziellen Prüfplaketten für Brandschutztüren ermöglichen eine klare Kennzeichnung der letzten und nächsten Prüfung und helfen bei der Einhaltung gesetzlicher Pflichten.
Warum Brandschutztüren regelmäßig geprüft werden müssen
- Selbstschließmechanismen und Türfeststeller müssen zuverlässig funktionieren
- Türblätter dürfen nicht blockiert oder beschädigt sein
- Das gesamte Schutzziel muss im Ernstfall gewährleistet bleiben
Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und sollte Bestandteil des betrieblichen Brandschutzkonzepts sein.
Wie prüft und kennzeichnet man korrekt?
Nach erfolgreicher Prüfung muss diese sichtbar an der Tür dokumentiert werden – idealerweise mit einer
robusten Prüf- oder Wartungsplakette.
- Aufdruck: „Brandschutztür geprüft“ oder „Prüfung gemäß § 4 (3) ArbStättV“
- 12 Monatsfelder für Markierung per Stift oder Lochzange
- Optional mit Jahreszahl oder individueller Serienkennung
Technische Produktdetails
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Größe: Ø 20 mm, 30 mm oder 40 mm
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Farben: Gelb, Blau, Grün, Rot
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Material: Selbstklebende PVC-Folie
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Eigenschaften: UV-beständig, wetterfest, abriebfest
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Temperaturbereich: –20 °C bis +80 °C
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Markierung: Mit Stift oder Prüflochzange
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Lieferform: Bogenware
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Herstellung: Made in Germany
Unsere Prüfplaketten bieten eine professionelle Lösung zur normgerechten Kennzeichnung von Brandschutztüren
nach ArbStättV § 4 Absatz 3.